Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Ströbitzer Consulting begleitet Medien- und Dienstleistungsunternehmen bei der Bewältigung der Herausforderungen, die sich aus dem sich ändernden Informations- und Konsumverhalten in der digitalisierten Welt ergeben. Ströbitzer Consulting entwickelt gemeinsam mit Management und Mitarbeiterschaft partizipative auf Akzeptanz ausgerichtete Konzepte, wie (Medien)Inhalte und Produkte zielgruppengerecht auf immer mehr (Vertriebs)Kanälen kommuniziert werden können. Dabei wird das Zielpublikum von Anfang an kreativ miteinbezogen.

Ströbitzer Consulting ist Ihr Beratungsunternehmen für alle strategischen Weichenstellungen und die Unterstützung des Managements im innerbetrieblichen Changeprozess, der durch den digitalen Wandel erforderlich wird. Vom Fitnesscheck bis zur Implementierung neuer Workflows begleiten wir Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiterschaft durch die Herausforderungen der digitalen Welt.

Ströbitzer Consulting versteht sich auch als Partner in allen inhaltlichen, redaktionellen und programmlichen Fragestellungen, die Medienunternehmen zu bewältigen haben. Programm- und Produktentwicklung im Informations-, Dokumentations-, Sport-, Kultur- und Unterhaltungsgenre, Entwicklungsprozesse von Sendeschemata, Nachrichtenformatierung sowie inhaltliche, personelle und finanzielle Reorganisation von Redaktionen und Produktionsprozessen zählen zur Kernkompetenz des Unternehmens.

1. Allgemeine Grundlagen/Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen basieren auf den geltenden österreichischen sowie europäischen Rechtsnormen und haben jene Verhaltensregeln als Grundlage, zu denen sich der Auftragnehmer bekennt. Bei Tätigwerden in anderen Staaten gelten die jeweils relevanten nationalen Vorschriften.

1.2 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.4 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.5 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben teilweise durch Dritte erbringen zu lassen, wobei hierüber der Auftragnehmer den Auftraggeber informiert und dieser hiermit seine Zustimmung dafür gibt. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3 Einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Anlassfall auch auf Dritte überbunden, wobei hierfür der Auftragnehmer die notwendigen Vorkehrungen für die Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Dritte trifft, indem mit diesem entsprechende Vereinbarungen geschlossen werden.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit/Interessenkonflikt

4.1 Das Interesse des Auftraggebers steht für den Auftragnehmer an erster Stelle. Höchster Qualitätsanspruch, Unabhängigkeit, Objektivität, Transparenz, Integrität und Vertraulichkeit, Wahrhaftigkeit und keine unlautere Einflussnahme stellen die Maximen des Handelns des Auftragnehmers dar.

4.2 Themen, Inhalte und/oder Ziele des jeweiligen Rechtsgeschäfts sind die Gegenstände der Prüfung, ob ein Interessenkonflikt des Auftragnehmers bei der laufenden Tätigkeit für den Auftraggeber vorliegt.

4.3 Ein Interessenkonflikt liegt grundsätzlich dann vor, wenn die für den Auftraggeber zu erbringende Dienstleistung Themen, Inhalte und/oder Ziele eines anderen Auftraggebers negativ beeinflusst.

4.4 Bei Prüfung über das Vorliegen eines Interessenkonflikts erfolgt eine Information bzw. eine gemeinsame Abklärung bezogen auf das entsprechende Thema mit dem Auftraggeber. Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts entscheidet der Auftragnehmer über die Zurücklegung bzw. Nichtannahme des Mandates.

Wenn kein Interessenkonflikt vorliegt, jedoch verwandte/ähnliche Themen unterschiedlicher Auftraggeber betreut werden, wird Datensicherheit durch den Auftragnehmer gewährleistet.

4.5 Branchen- und/oder Themenausschließlichkeit oder auch Exklusivität bezogen auf eine geographische Region kann von vornherein nicht gewährt werden, sondern obliegt im Einzelfall einer gesonderten Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit und gegebenenfalls auch die von beauftragten Dritten dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

5.3 Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt auf Basis seines Know-hows, seiner Erfahrung und seines Netzwerks in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Grafiken, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt gewordende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8. Haftung/Schadenersatz

8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Die Haftung des Auftragnehmers ist pro Schadensfall auf 1.000.000 Euro begrenzt.
Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

8.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Vertraulichkeit

9.1 Der Auftragnehmer wie auch dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich über Inhalte der Mandate als auch über Informationen, welche im Zuge der Zusammenarbeit und Abwicklung des Mandates ausgetauscht werden, absolutes Stillschweigen zu bewahren und diese niemandem, auf welchem Weg auch immer, zur Kenntnis zu bringen.

9.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Verpflichtung auf Dritte, deren man sich bei der Erfüllung des Mandates bedient, rechtsgültig und nachweislich zu überbinden.

9.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, welche
a.) zur Erfüllung des Mandates vom Auftraggeber zur Kommunikation freigegeben werden,
b.) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich allgemein und/oder dem Auftragnehmer wie auch dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekannt waren oder

c.) zu einem späteren Zeitpunkt allgemein und/oder dem Auftragnehmer wie auch dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Bruch einer Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden und/oder

d.) aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung oder einer rechtskräftigen behördlichen Anordnung offen zu legen sind. In letzterem Fall hat der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber über die Verpflichtung zur Offenlegung zu informieren und den Inhalt der offen zu legenden Informationen mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Diese Verpflichtung besteht nicht bei strafrechtlich relevanten Beeinträchtigungen oder Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Eigentum Dritter.

10. Datenschutz

10.1 Der Auftragnehmer wie auch dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich alle Daten, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen sowie sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers strikt vertraulich zu behandeln und sie Dritten gegenüber nicht offen zu legen. Hiervon ausgenommen ist die gesetzlich vorgesehene Weitergabe von Daten an Behörden.

10.2 Die Weitergabe von Daten bedarf in jedem Fall einer entsprechenden schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Wird dieselbe nicht erteilt, hat der Auftragnehmer – sofern die Weitergabe von Daten an Behörden angefordert wird – im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und auf dessen Kosten und Gefahr einen Bescheid über die Vorschreibung der Datenweitergabe zu erwirken und gegebenenfalls die dagegen offen stehenden Rechtsmittel zu ergreifen.

Diese Verpflichtung besteht nicht bei strafrechtlich relevanten Beeinträchtigungen oder Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Eigentum Dritter.

11. Honorar

11.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend monatliche Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akontozahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

11.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

11.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

11.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars oder Tagsatzes ist das Honorar für jene Stunden- oder Tagesanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

11.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung weitere Leistungen zu erbringen befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

12. Dauer des Vertrages

12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
a.) wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
b.) wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder
c.) wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.

Stand: Jänner 2019